Rechtsprechung
BFH, 04.03.2002 - II R 85/99 (1) |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Anhängiges Verfahren - Gemeinsame Verhandlung - Verbindung - Trennung - Verfahrensabschnitt
- Judicialis
FGO § 73 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verbindung von Verfahren; unterschiedliche Personen und Rechtsvorgänge
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 02.10.1998 - 4 K 2628/93
- BFH, 04.03.2002 - II R 85/99 (1)
- BFH, 06.03.2002 - II R 85/99
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 30.07.1997 - II R 33/95
Verbindung mehrerer selbständiger Klageverfahren unterschiedlicher Kläger wegen § …
Auszug aus BFH, 04.03.2002 - II R 85/99
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann weder von einer Rechtsgemeinschaft noch von einer Gleichartigkeit von Ansprüchen oder Verpflichtungen gesprochen werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Juli 1997 II R 33/95, BFHE 183, 36, BStBl II 1997, 626).Die Trennung ist auch wegen der --durch die Verbindung der Verfahren herbeigeführt-- unzumutbaren kostenmäßigen Auswirkungen erforderlich (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 183, 36, BStBl II 1997, 626).
- BFH, 17.07.2014 - II R 40/12
Trennung von Klageverfahren gegen Schenkungsteuerbescheide im Revisionsverfahren
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann weder von einer Rechtsgemeinschaft noch von einer Gleichartigkeit von Ansprüchen oder Verpflichtungen gesprochen werden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Juli 1997 II R 33/95, BFHE 183, 36, BStBl II 1997, 626, und vom 4. März 2002 II R 85/99, BFH/NV 2002, 1036).Denn es handelt sich insoweit um unterschiedliche Steuerrechtsverhältnisse und unterschiedliche Rechtsvorgänge, an denen jeweils nur die einzelnen Kläger beteiligt sind (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1036), und die, z.B. aufgrund von Vorschenkungen, bei den einzelnen Klägern zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen können.
- BFH, 22.08.2002 - II R 23/00
Unterschiedliche Kläger; Verbindung von Klageverfahren
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann weder von einer Rechtsgemeinschaft noch von einer Gleichartigkeit von Ansprüchen oder Verpflichtungen gesprochen werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Juli 1997 II R 33/97, BFHE 183, 36, BStBl II 1997, 626, und vom 4. März 2002 II R 85/99, nicht veröffentlicht).